Der Weg zur Fischereiausübung
Allgemeine Informationen
Um in Sachsen-Anhalt die Fischerei ausüben zu können, benötigt man zwei Dokumente:
den Fischereischein als behördliche oder öffentlich-rechtliche Erlaubnis und
eine Fischereierlaubnis (Angelkarte), d. h. eine privatrechtliche Erlaubnis, die beim / vom jeweiligen Fischereiausübungsberechtigten, i. d. R. sind das die örtlichen ansässigen Anglervereine – oder Verbände und auch Berufsfischer, erwerben kann.
Fischereischeine erteilt der Landkreise als untere Fischereibehörde.
Landkreis Harz
Friedrich-Ebert-Str. 42
38820 Halberstadt
Herr Schinkel: +49 3941 59704395
Der Fischereischein
Es werden 4 Arten von Fischereischeinen unterschieden:
Fischereischein gemäß § 28 des Fischereigesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (FischG LSA) berechtigt zu allen zulässigen Angelmethoden, die entsprechende Angelerlaubnis vorausgesetzt.
Sonder- und Friedfischfischereischeine gemäß § 29 des FischG LSA.
Sonderfischereischein: Für Bürger, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine ihrem Alter entsprechende Fischerprüfung abzulegen, er gilt auch dann nur in Begleitung einer volljährigen Person, die einen Fischereischein besitzt.
Der Jugend und Sonderfischereischein berechtigt nur zum Friedfischfang,
er gilt nicht an Salmoniden Gewässer wie die Bode.
§ 29 FischG Sachsen- Anhalt Erläuterungen: II. Beschränkungen, Absatz 4)
Das Angeln von Raubfischen, also Fischen, deren Nahrung zumindest auch aus anderen Wirbeltieren, insbesondere Fischen besteht, wie Hecht, Rapfen, Zander und Wels sowie Salmoniden wie Äsche, Bach-, Regenbogen- und Meerforelle oder Lachs ist nicht erlaubt.
Friedfischfischereischein:
Für Personen, die nur den Friedfischfang ausüben wollen, besteht die Möglichkeit, einen Friedfischfischereischein zu erwerben.