Der Weg zur Fischereiausübung

Allgemeine Informationen

 

Um in Sachsen-​Anhalt die Fischerei ausüben zu können, benötigt man zwei Dokumente:

 

den Fischereischein als behördliche oder öffentlich-​rechtliche Erlaubnis und

eine Fischereierlaubnis (Angelkarte), d. h. eine privatrechtliche Erlaubnis, die beim / vom jeweiligen Fischereiausübungsberechtigten, i. d. R. sind das die örtlichen ansässigen Anglervereine – oder Verbände und auch Berufsfischer, erwerben kann.

Fischereischeine erteilt der Landkreise als untere Fischereibehörde.

 

Landkreis Harz

Friedrich-​Ebert-Str. 42

38820 Halberstadt

Herr Schinkel: +49 3941 59704395

 

 

Der Fischereischein

Es werden 4 Arten von Fischereischeinen unterschieden:

 

Fischereischein gemäß § 28 des Fischereigesetzes des Landes Sachsen-​Anhalt (FischG LSA) berechtigt zu allen zulässigen Angelmethoden, die entsprechende Angelerlaubnis vorausgesetzt.

 

Jugendfischereischein: zwischen dem vollendeten 8. und 14. Lebensjahr die aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

Sonder-​ und Friedfischfischereischeine gemäß § 29 des FischG LSA.

Sonderfischereischein: Für Bürger, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine ihrem Alter entsprechende Fischerprüfung abzulegen, er gilt auch dann nur in Begleitung einer volljährigen Person, die einen Fischereischein besitzt.

 

Der Jugend und Sonderfischereischein ​berechtigt nur zum Friedfischfang,

er gilt nicht an Salmoniden Gewässer wie die Bode. 

 

§ 29 FischG Sachsen- Anhalt Erläuterungen: II. Beschränkungen, Absatz 4)

Das Angeln von Raubfischen, also Fischen, deren Nahrung zumindest auch aus anderen Wirbeltieren, insbesondere Fischen besteht, wie Hecht, Rapfen, Zander und Wels sowie Salmoniden wie Äsche, Bach-, Regenbogen- und Meerforelle oder Lachs ist nicht erlaubt.

 

Friedfischfischereischein:

Für Personen, die nur den Friedfischfang ausüben wollen, besteht die Möglichkeit, einen Friedfischfischereischein zu erwerben.